Das Folgende könnte des Rätsels Lösung sein, bin mir aber auch nicht zu 100% sicher. Ich beziehe mich hier auf den Diesel AWD 254 PS:
Der Mindestabstand der Kupplungskugel zur Fahrbahn muss mindestens 350 mm, bei technisch zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeuges, sein.
• Die technisch zulässige Gesamtmasse beträgt 2516 kg, inklusive Stützlast der AHK von 100 kg
• Aufteilung: VA 1198 kg / HA 1318 kg
Im Teilegutachten für Fahrwerksfedern von EIBACH, die eine Tieferlegung von 25 mm erreichen, steht:
„Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Kupplungskugel bei zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs über der Fahrbahn (gem. DIN 74058) beträgt 350 mm.“
Das heißt, dass die 350 mm eingehalten werden, wenn, mit Stützlast 100 kg, die HA mit 1318 kg belastet ist. Und das bei nur 25 mm Tieferlegung. Wobei für mich nicht klar daraus hervorgeht, ob das Maß erreicht oder nur eingehalten wird. Bei H&R-Federn, mit 30 mm Tieferlegung, wären rein rechnerisch die 350 mm unterschritten, wenn bei den EIBACH-Federn das Maß erreicht wurde.
Es gibt aber auch noch die technisch zulässigen Massen je Achse.
• VA 1222 kg
• HA 1394 kg
Wenn also die HA mit 1394 kg belastet wird, was ja für sich zulässig ist, werden wahrscheinlich die 350 mm unterschritten, wenn Tieferlegungsfedern eingebaut sind. Dann wäre für mich klar, warum MAZDA die Kombination aus AHK und Tieferlegungsfedern nicht zulassen kann.
Mein Rat ist, bei extremen Beladungszuständen auf eine Waage zu fahren, um die Gesamtlast und die Achslasten zu bestimmen. Und natürlich den Abstand der Kupplungskugel zur Fahrbahn messen.
Allzeit gute und sichere Fahrt…
Gruß Dietmar