Beiträge von Dietmar

    Das löst aber nicht das Problem mit anderen Felgen mit einer ABE, die keine Freigabe der Reifengröße beinhaltet. Bei solchen Rädern muss man zwangsläufig die Rad-Reifen-Kombination eintragen lassen und ca. 90 Euro dafür zahlen.

    Dieses Problem gehört dann hier aber nicht mehr hin. Da kann ich nur sagen:


    Augen auf beim Felgenkauf


    Gruß Dietmar

    Die ABE ist eher für mich dubiös. Im Verwendungsbereich steht nämlich Motorleistung von 141 kW. So viel ich weiss, hat der D200 147 und der D254 sogar 187 kW. Für welches Fahrzeug dann die ABE erstellt worden ist, kann man nicht erahnen. Aber in dem Fall weder für D200 noch für D254.

    Wibo46,


    da hast Du recht, was die Diesel angeht. Es handelt sich aber eben um den Nachtrag 01 zur ABE 54210. Und der gilt nur für den PHEV. Ich habe nach aktuelleren Dokumenten im Netz gesucht (Nachtrag 02, 03 usw.), habe aber nichts gefunden. Als TÜV-Sachverständiger hast Du doch bestimmt die Möglichkeit, an die neueste Ausgabe zu kommen, oder?


    Gruß Dietmar

    In der Erstausstattung setzt MAZDA insgesamt 4 Felgen/Reifenkombinationen ein, jede Ausstattungsvariante hat ihre eigenen.


    • Prime-Line 18 Zoll Grey Metallic 7,5J x 18 ET45 / Reifen 235/60 R18

    • Exclusive-Line 20 Zoll Silver Metallic 7,5J x 20 ET45 / Reifen 235/50 R20

    • Homura 20 Zoll Schwarz 7,5J x 20 ET45 / Reifen 235/50 R20

    • Takumi 20 Zoll Silber/Schwarz 7,5J x 20 ET45 / Reifen 235/50 R20


    Diese Felgen/Reifenkombinationen stehen in der Typzulassung des CX-60 und somit dann im jeweiligen COC. Daraufhin wird die Zulassungsbescheinigung erstellt, mit diesen Größen.


    Wovon wir hier reden, sind Zubehörfelgen. Diese brauchen immer eine ABE, ECE und/oder Teilegutachten, auch wenn sie von MAZDA angeboten werden. Je nach Bedingungen sind diese dann:


    • ggf. vorführpflichtig

    • nicht eintragungspflichtig

    • generell eintragungspflichtig

    • eintragungspflichtig, wenn sich wieder mit den Zulassungspapieren befasst wird


    Solange eine von der COC abweichende Konfiguration eingebaut wird bzw. nicht die Räder aus der Erstausstattung verwendet werden, müssen folglich Begleitpapiere mitgeführt werden, oder es wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen.


    Meine Meinung dazu…


    Gruß Dietmar

    Wibo46,


    danke für die Info. Aufgrund der Anlagen von dir habe ich nach der ABE-Nummer im Netz gesucht, und bin fündig geworden.


    Auf Seite 3, Punkt 10 „Bemerkungen“ steht:


    Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.


    Also reicht, aus meiner Sicht, das Mitführen der ABE aus.


    Gruß Dietmar


    https://accessorybase.mazda.palmerhargreaves.com/Document/GetDocument/KBA%20Urkunde_696210__22_54210_01_E-Typ.pdf

    Hallo nachtfalke71,


    das Thema hatten wir in einem anderen Thread schon. MAZDA muss zu den 18-Zöllern irgendein Papier mit übergeben (ABE, Teilegutachten, ECE), das dann mitzuführen ist. Das hat mit der COC nichts zu tun. Ich hatte darum gebeten, dass ein User, wenn er die 18-Zöller von MAZDA denn hat, bitte dieses Papier hier im Forum posten möchte. Hat bisher, leider, noch niemand gemacht. Falls es jemand macht, wozu ich hier nochmals aufrufe, wirst Du sehen, dass MAZDA dich nicht illegal ins Winter-Autoleben schickt.


    Gruß Dietmar

    Hallo Klaus,


    ich habe mich jetzt auch mal intensiv mit dem Thema beschäftigt. Kann dir nur beipflichten. Hier mal meine Recherche zu den Mindestanforderungen, bezogen auf die 20-Zöller.


    PHEV: Achslast 1523 kg / HG 200 km/h / LI 99 => 235/50 R20 99U

    RWD: Achslast 1406 kg / HG 212 km/h / LI 96 => 235/50 R20 96V

    AWD: Achslast 1394 kg / HG 219 km/h / LI 96 => 235/50 R20 96V


    Da müssen aber noch Abschläge beim LI für den Diesel gemacht werden, da v max > 210 km/h. Rein rechnerisch kommt man trotzdem nicht auf einen LI von 100. LI von 96 geht also nicht. Sei‘s drum, MAZDA hat bei allem ein wenig drauf gepackt und alle Modelle vereinheitlicht. Würde ich als Hersteller auch machen. Und beim GI „W“ ist man in allen Belangen safe.


    Was mir aufgefallen ist, aber nicht einleuchten will, ist folgendes:


    Bei den Sommerreifen in 235/50 R20 100W soll man den Reifendruck ab geplanten 160 km/h um 0,1 bar erhöhen, bei den 235/50 R20 104W nicht. Soweit ok. Bei den Winterreifen macht man aber diese Unterscheidung nicht. Warum?


    Noch zu den Fahrzeugpapieren:


    In der COC steht unter Punkt 35 „Angebrachte Reifen/Felgenkombination“ bei mir 235/50 R20 100W. So wird es dann auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Höhere LI / GI kann man immer fahren.


    Wird wahrscheinlich keiner machen, bzw. solche Reifen gibt‘s evtl. auch gar nicht am Markt: Aber was würde bei einer Kontrolle passieren, wenn einer einen CX-60 mit Bereifung 235/50 R20 99V fahren würde, und der Fahrer sich auf die Achslast beruft? Spannende Frage.


    Gruß Dietmar