Hättest du Steuerklasse 3 genommen, wäre es freundlicher. es gibt hier kein Referenzbeispiel, es ist zu individuell. Nur ein Beispiel, ich habe 10 Jahre lang keine 0,03% Anfahrtsweg versteuern müssen, ich habe die das hier anwenden können und laut meinem Dienstwagenvertrag war das auch zulässig:
Oft ist es Dir auch erlaubt, Deinen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu nutzen. Wendest Du dann die 1-Prozent-Regelung an, erhöht sich der monatliche pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke zur Arbeit um 0,03 Prozent des Listenpreises. Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometer und einem Listenpreis von 50.000 Euro kommen damit zu den 500 Euro laut 1-Prozent-Regelung nochmals 300 Euro monatlich hinzu, so dass Du in diesem Fall bereits 800 Euro mehr zu versteuern hast.
Statt dieser Pauschale kannst Du Dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für eine Einzelbewertung entscheiden. Das ist günstiger, wenn Du durchschnittlich weniger als an 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendelst; also bis zu 180 Fahrten im Jahr. Du musst dann für jede tatsächliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen. Dafür musst Du dem Arbeitgeber schriftlich erklären, wann Du diese Fahrten unternommen hast.
Seit 2019 kannst Du von der Firma verlangen, dass sie die Methode der Einzelbewertung bei der Lohnbesteuerung anwenden soll. Detaillierte Informationen unter anderem dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur „lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom 4. April 2018.
Die Methode der Einzelbewertung musst Du für das ganze Jahr anwenden. Du kannst auch noch während des Jahres von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung wechseln. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr ist grundsätzlich möglich, wenn Du die einzelnen Fahrten aufzeichnest und nachweisen kannst. Hat die Arbeitgeberin zunächst nach der 0,03-Prozent-Regelung abgerechnet, könnte sie dann die Lohnsteuer rückrechnen – und zwar für das gesamte Jahr. Dies haben die Lohnsteuerreferatsleiter der Länder beschlossen (Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372).