Also ich melde mich mal zurück und bedanke mich für die Frage die ich mal gestellt hatte.
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gerade ältere Leute kommen besser in die größeren Türen rein und auch wieder raus als in diese ganzen flachen Schleudern, die es sonst nur noch gibt.
Wobei ich feststellen möchte, dass der bequeme Ein- und Ausstieg kein pauschales SUV-Argument ist. Beim Aussteigen aus dem GLA meines Vaters brech ich mir irgendwann mal den Hals.
Beim CX-60 und vermutlich auch beim CX-80 ist es dagegen für mich perfekt! Der Innenraum-Boden ist recht hoch und hat von innen nur einen niedrigen Schweller zum Ein-/Ausstieg. Bei anderen Fahrzeugen hat man einen hohen Schweller und steigt innen in eine tiefe Wanne.
Mag sein, dass es an meiner Ungelenkigkeit liegt, dass ich das 2. Bein nicht richtig über den hohen Schweller anderer Fabrikate gehoben bekomme, wenn ich mit dem anderen schon draußen stehe. Aber für mich im CX-60 perfekt.
Andere finden das evtl. unbequem, weil man so einen echten Höhenunterschied hat, oder man die Beine beim Sitzen anders anwinkelt.
Ich will nur sagen: Der Ein- und Aussieg ist fahrzeugindividuell und hängt nicht pauschal an einer Fahrzeugklasse. Man kann auch in einem Kombi relativ hoch sitzen und evtl. noch bequemer einsteigen. Es gibt unbequeme SUVs. Die Rücksitzbank bei meinem C5 III war grauenhaft, weil man den Fuß förmlich in das kleine Loch hinter den Vordersitzen einfädeln musste, der C5 I hatte hinten dagegen was von Stretch-Limo. Für meine Schwiegermutter war die B-Klasse schon fast zu hoch zum auf den Sitz rutschen. Die hätte ich nie in den CX-60 gebracht. Und ja, neue Autos sind wegen flacher Windschutzscheiben tendenziell unbequemer geworden, weil man dazu hin tiefer sitzt.
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Also, pauschal kann ich sagen, daß ich bei allen CX-60 gleichermaßen gut rein- und rauskomme

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Hab meinen CX60 am Mittwoch mit den H&R Federn versehen und gleichzeitig die 21 Zoll MB Design Felgen eintragen lassen. Nun kann der Sommer kommen
.Rat vom TÜV: alle Modelle ab 06/2025 bekommen für §21 einen Zuschlag von fast 100% zum Normalbeitrag. Willkommen in Deutschland

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Hab meinen CX60 am Mittwoch mit den H&R Federn versehen und gleichzeitig die 21 Zoll MB Design Felgen eintragen lassen. Nun kann der Sommer kommen
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Ich glaube wir wollen alle ein Foto sehen.

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Foto mit den Sommeralus dauert. Waren nur in der Werkstatt zum Tüv montiert

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Hab meinen CX60 am Mittwoch mit den H&R Federn versehen und gleichzeitig die 21 Zoll MB Design Felgen eintragen lassen. Nun kann der Sommer kommen
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Hallo Winki,
was besagt §21?
Viele Grüße
Thorsten
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was besagt §21?
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.